Konsumenten achten bei Dienstleistungen und Produkten zunehmend auf Nachhaltigkeit. Die Werbung mit Nachhaltigkeit gewinnt deshalb bei Unternehmen an Relevanz. Auch im Bereich des Recyclings und der Kreislaufwirtschaft ist dies von Bedeutung, da zunehmend Claims wie «aus 100% recyceltem Material» oder «100% recycelbar» anzutreffen sind.
Dr. Simone Brauchbar Birkhäuser und Aline Steffen, zwei Rechtsanwältinnen, beleuchten in einem Artikel des KMU Magazins die rechtlichen Aspekte dieser sogenannten «Sustainability Claims» und den Einsatz von Ecolabels. Sie weisen darauf hin, dass diese aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung vermehrt unter strengen rechtlichen Massstäben beurteilt werden. Die Zulässigkeit solcher Claims ist in der Schweiz nicht in einem eigenen Gesetz oder Verordnung geregelt. Vielmehr sind verschiedene gesetzliche Grundlagen anwendbar, insbesondere auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Letzteres schreibt das Wahrheitsgebot (vermittelte Informationen müssen richtig und wahr sein) sowie das Irreführungs- und Täuschungsverbot (vermittelte Informationen dürfen nicht irreführend sein) vor. Es wird empfohlen, die Sustainability Claims möglichst konkret zu halten und exakt zu beschreiben und sie dürfen nicht irreführend sein.
Den Artikel des KMU Magazins finden Sie hier: https://www.kmu-magazin.ch/recht/rechtliche-leitlinien-fuer-die-werbung-mit-nachhaltigkeit
Die Drehscheibe ist derzeit daran, den Leitfaden Produktebeschriftung zu überarbeiten und nicht nur die Empfehlungen zur Beschriftung der korrekten Entsorgung, sondern auch Hinweise zur Auslobung der Materialherkunft (z.B. aus recycelten Materialien) im Leitfaden zu integrieren. Weitere Informationen diesbezüglich folgen.